Rohrleitungen
. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zur Durchleitung von Flüssiggas bestimmte Leitungsbauteile. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile.
