Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befristung

. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.