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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information

. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß .

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.