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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 27/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Erklärungsformular

Für die im § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehene Erklärung der Verfügungsberechtigen, dass Einzelöfen für feste Brennstoffe an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden, ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular zu verwenden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2012 in Kraft.

Anlage

Erklärung gegenüber dem zur Reinigung des Kehrgegenstandes beauftragten Rauchfangkehrer über den Betrieb eines bestimmten Einzelofens für feste Brennstoffe an höchsten 30 Tagen im Kalenderjahr

1. Angaben zur Person des oder der Verfügungsberechtigten:

Vor- und Zuname/Bezeichnung der juristischen Person: .........

..............................................................

Geburtsdatum (nur bei physischen Personen): ..................

Anschrift: ...................................................

..............................................................

2. Angaben zur Anlage:

Art des Einzelofens: Standort:

□ Küchenherd Gemeinde: ................

□ Kachelofen Straße: ..................

□ Kaminofen Hausnummer: ..............

□ Offener Kamin TOP: .....................

□ ................................. Aufstellungsraum: ........

3. Erklärung und Rechtsfolgen:

□ Ich erkläre/Wir erklären,

dass der unter Pkt 2 bezeichnete Einzelofen für feste

Brennstoffe an nicht mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr

betrieben wird. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf. Ich

bin/Wir sind in Kenntnis davon, dass bei Zuwiderhandeln

gegen diese Erklärung vom Rauchfangkehrer Anzeige an die

Feuerpolizeibehörde erstattet werden kann. Auch bin ich/sind

wir in Kenntnis, dass ein erklärungswidriger Betrieb des

Einzelofens und die nicht mehrfache Reinigung von

Kehrgegenständen im Jahr gemäß der Salzburger

Feuerpolizeiordnung 1973 (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b bis d) die

Sicherheit der Bewohner gefährden kann.

............., ............... .................................

Ort und Datum Unterschrift der erklärenden

Person(en)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.