. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.
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Stammfassung: BGBl. II Nr. 242/1999
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet:
. Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.
. Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:
a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) 1,30 Euro,
b) für die Heizkosten 0,58 Euro,
c) für die Warmwasserkosten 0,29 Euro.
. Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluß einer Versicherung verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen:
a) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit 6% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr,
b) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit 10% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.
. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2001 ist ab 1. Jänner 2002 anzuwenden.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 469/2001
Fassungen ab: 01.01.2002, 22.12.2001
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 469/2001
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BGBl. II Nr. 242/1999 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.07.1999
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
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