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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 75/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, wird verordnet:

Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 wird festgestellt. Auf sie findet der 4. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 75/2015 · Stammfassungkundgemacht am 10.04.2015

Fassungen ab: 11.04.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Feststellung des Bestandes der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft

BGBl. II Nr. 75/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.