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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 95/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 140 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2007, , zugestellt am 27. November 2007, festgestellt, dass die Wortfolgen "der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder" und "gestellt bzw" im § 21 Abs 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 - GVG 1997, LGBl Nr 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/1999 und der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 verfassungswidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.