Alle Rechtstexte

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Volksbegehrensgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1980 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 20/2016, wird festgestellt:

. Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrags auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 55.496.

. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 56/2021, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.