Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 27/2017-14, zugestellt am 4. Juli 2017, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „In der Linzergasse, am Platzl, in der Getreidegasse samt Durchgängen in Richtung Griesgasse und in Richtung Universitätsplatz, im Sterngässchen, im Bädergässchen, am Rathausplatz, in der Judengasse, auf der Staatsbrücke, auf dem Makartsteg und“ sowie die Wortfolge „und B“ in der Klammer des mit erstem Spiegelstrich beginnenden Absatzes der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Mai 2015 betreffend Betteln in der Stadt Salzburg gemäß § 29 Abs 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 28. Mai 2015 bis 12. Juni 2015, gesetzwidrig waren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 48/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art 139 Abs 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
