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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 32/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2014, , , zugestellt am 26. März 2014, festgestellt, dass die Verordnung „Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (, LGBl Nr 1/1987, idgF) Kalenderjahr 2013“ gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.