. Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 227/1973
Änderung
. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
1. für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten“ und für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 18,9 Euro
2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, 21,1 Euro
3. für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 8,8 Euro
(2) In theoretischer Ausbildung stehen
1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 312/2001
Fassungen ab: 01.01.2002, 25.08.2001
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 312/2001
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BGBl. I Nr. 6/1999
Fassungen ab: 01.01.1998, 01.05.1973
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)
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BGBl. II Nr. 393/1997
Fassungen ab: 17.12.1997
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 393/1997
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BGBl. Nr. 209/1993
Fassungen ab: 01.12.1992
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 209/1993
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BGBl. Nr. 646/1991
Fassungen ab: 01.12.1991
Erfasste Bestimmungen: § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 646/1991
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BGBl. Nr. 170/1989
Fassungen ab: 01.05.1989
Erfasste Bestimmungen: § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 170/1989
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BGBl. Nr. 166/1985
Fassungen ab: 01.04.1985
Erfasste Bestimmungen: § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 166/1985
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BGBl. Nr. 9/1983
Fassungen ab: 01.01.1983
Erfasste Bestimmungen: § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 9/1983
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BGBl. Nr. 463/1980
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 463/1980
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BGBl. Nr. 179/1978
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 179/1978
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BGBl. Nr. 354/1976
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 354/1976
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BGBl. Nr. 189/1975
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 189/1975
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BGBl. Nr. 11/1974
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BGBl. Nr. 227/1973 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.05.1973
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5
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