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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 131/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:

Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach für den Monat Mai 2010 wie folgt festgesetzt:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 131/2010 · Stammfassungkundgemacht am 30.04.2010

Fassungen ab: 01.05.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes

BGBl. II Nr. 131/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.