Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 89/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 38 Abs. 2 bis 4 und 7 sowie des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird verordnet:

Berechtigungssprengel werden festgesetzt für

1. die öffentlichen Hauptschulen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

2. die öffentlichen Neuen Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Berechtigungssprengel gemäß umfassen jeweils das Gebiet des gesamten Burgenlandes.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 89/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 71/2008, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.