Der Bauschbetrag für die Vergütung der Kosten, die den Gemeinden aus der Durchführung der Landtagswahl entstehen, wird mit vier Schilling pro Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis für diese Wahl eingetragen war, festgesetzt.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 75/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 90 Abs. 1 Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
