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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 75/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 90 Abs. 1 Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für die Vergütung der Kosten, die den Gemeinden aus der Durchführung der Landtagswahl entstehen, wird mit vier Schilling pro Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis für diese Wahl eingetragen war, festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.