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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 123/1975

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1984

. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der bis 5.

. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

1. für die ersten sechs Stunden:

a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH,

b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH,

c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,62 vH,

d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,49 vH,

e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,43 vH,

f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,91 vH,

g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,68 vH,

h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,54 vH,

2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 0,90 vH,

b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,70 vH,

c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,50 vH,

d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,40 vH,

e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,35 vH,

f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,75 vH,

g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,56 vH,

h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,43 vH,

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.

. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:

1. für die ersten sechs Stunden:

a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,49 vH,

b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 1,17 vH,

c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,83 vH,

d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,66 vH,

e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,57 vH,

f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 1,22 vH,

g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,91 vH,

h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,71 vH,

2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,21 vH,

b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,95 vH,

c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,67 vH,

d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,54 vH,

e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,46 vH,

f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,99 vH,

g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,75 vH,

h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,58 vH,

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

. (1) Für die Abgeltung nach den und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) Der Titel sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 287/2012kundgemacht am 30.08.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 31.08.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 287/2012

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung – SNAV

BGBl. II Nr. 287/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 198/2005kundgemacht am 30.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 198/2005

Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage

BGBl. II Nr. 198/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 37/1997

Fassungen ab: 05.02.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 37/1997

BGBl. II Nr. 37/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 493/1995

Fassungen ab: 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 493/1995

BGBl. Nr. 493/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 616/1983

Fassungen ab: 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 616/1983

BGBl. Nr. 616/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 123/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1975

Erfasste Bestimmungen: § 1

BGBl. Nr. 123/1975

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.