. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der bis 5.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 123/1975
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1984
. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,62 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,49 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,43 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,91 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,68 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,54 vH,
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 0,90 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,70 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,50 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,40 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,35 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,75 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,56 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,43 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.
. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,49 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 1,17 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,83 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,66 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,57 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 1,22 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,91 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,71 vH,
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,21 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,95 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,67 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,54 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,46 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,99 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,75 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,58 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
. (1) Für die Abgeltung nach den und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Der Titel sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 287/2012kundgemacht am 30.08.2012
Fassungen ab: 01.09.2012, 31.08.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 287/2012
Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung – SNAV
BGBl. II Nr. 287/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 198/2005kundgemacht am 30.06.2005
Fassungen ab: 01.07.2005
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 198/2005
Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage
BGBl. II Nr. 198/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 37/1997
Fassungen ab: 05.02.1997
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 37/1997
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 493/1995
Fassungen ab: 01.05.1995
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 493/1995
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 616/1983
Fassungen ab: 01.01.1984
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 616/1983
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 123/1975 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1975
Erfasste Bestimmungen: § 1
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
