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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 37/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 64 Abs. 3 und 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022, wird verordnet:

(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Vertragsbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro pro Kalendermonat festgesetzt.

(2) Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, ohne Berücksichtigung möglicher weiterer Vergünstigungen, gilt bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Vertragsbediensteten der Fahrtarif für das Klimaticket Tirol U26 und danach der Fahrtarif für das Klimaticket Tirol, umgerechnet auf einen Kalendermonat.

(3) Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2017, in Anspruch nimmt, werden in der nachstehenden Tabelle festgesetzt wie folgt:

Einfache Wegstrecke

Monatlicher Fahrtarif (in Euro)

2 km bis 20 km

50,-

mehr als 20 km bis 40 km

75,-

mehr als 40 km bis 60 km

105,-

mehr als 60 km

135,-

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des von Gemeindebediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 132/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.