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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 9005/2-3

Änderung

LGBl. 9005/2-1

LGBl. 9005/2-2

LGBl. 9005/2-3

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005–2, verordnet:

Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0, tritt außer Kraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.