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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 44/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

Kurbezirksgrenzen

Der Kurbezirk „Luftkurort Grundlsee“ umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Grundlsee.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Mai 2017, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.