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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002, wird verordnet:

Der Kurbezirk „Luftkurort – Gebiet – Die Krakau“ umfasst folgende Gemeindegebiete jeweils zur Gänze:

a) die Gemeinde Krakauhintermühlen,

b) die Gemeinde Krakaudorf und

c) die Gemeinde Krakauschatten.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2003, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.