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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002, wird verordnet:

Der Kurbezirk „Höhenluftkurort Fischbach“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Fischbach.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2003, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.