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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 103/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

Kurbezirksgrenzen

Die in den Anlagen - Planzeichnungen (Übersichtskarte im Maßstab 1:70 000 sowie Detailpläne im Maßstab 1:10 000) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) - dargestellten Bereiche der Katastralgemeinde Gröbming (KG Nr. 67202) und der Katastralgemeinde Mitterberg (KG Nr. 67207) werden als Kurbezirk Gröbming-Mitterberg festgelegt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2014, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg, LGBl. Nr. 62/1991, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.