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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, wird verordnet:

Kurbezirksgrenzen

Der Kurbezirk „Bad Waltersdorf“ umfasst nachfolgende Bereiche:

1. die gesamte Katastralgemeinde Waltersdorf in Oststeiermark mit Ausnahme der Grundstücke 2987, 3000, 3001, 3002 und 3003,

2. die gesamte Katastralgemeinde Wagaberg und

3. von der Katastralgemeinde Leitersdorf jene Bereiche (Grundstücke), die von nachstehender Linie umgrenzt werden, mit Ausnahme des Grundstückes Nr. 4231:

Beginnend am Kreuzungspunkt des Weggrundstückes 3108/5 der Katastralgemeinde Leitersdorf mit der KG.-Grenze zur KG. Waltersdorf in Oststeiermark, entlang der KG.-Grenze in westlicher Richtung bis zur KG.-Grenze zur KG. Hohenbrugg, sodann entlang der KG.-Grenze Leitersdorf in südlicher Richtung bis zum Grundstück 824/1, entlang dem Weggrundstück 780/11 (Grazerweg) bis zum Weggrundstück 3108/5 (Leitersbergweg), sodann diesem entlang in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt an der KG-Grenze.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 1989, LGBl. Nr. 6/1989, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.