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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 181/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Stadtgemeinde Radkersburg verordnet:

(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt:

1. von der KG. Radkersburg jenes Gebiet, das von nachstehender Linie umgrenzt wird:

Beginnend im Westen an der Grenze zur KG. Altneudörfl beim Grundstück 389 und entlang der KG.-Grenze zur KG. Altneudörfl bis Grundstück 372, sodann entlang Grundstück 337/16 (Bundesstraße 69) bis zur Staatsgrenze und in weiterer Linie entlang der Staatsgrenze bis an die Grenze zur KG. Altneudörfl;

2. von der KG. Altneudörfl:

die Grundstücke 399/2, 404/1, 404/2, 404/3, 410/1, 410/2, 411 und 412.

Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.