Kurbezirksgrenze
Der Kurbezirk „Bad Mitterndorf“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Mitterndorf.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2025 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Kurbezirksgrenze
Der Kurbezirk „Bad Mitterndorf“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Mitterndorf.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf, LGBl. Nr. 102/2002, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.