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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2025 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

Kurbezirksgrenze

Der Kurbezirk „Bad Mitterndorf“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Mitterndorf.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf, LGBl. Nr. 102/2002, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.