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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 168/1969, wird verordnet:

Der Kurbezirk „Bad Blumau“ umfasst nachfolgende Bereiche:

a) die Katastralgemeinde Blumau zur Gänze,

b) die Katastralgemeinde Kleinsteinbach zur Gänze,

c) die Katastralgemeinde Bierbaum zur Gänze,

d) die Katastralgemeinde Loimeth zur Gänze,

e) die Katastralgemeinde Lindegg zur Gänze.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2001, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.