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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 37/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Gemeinde Altaussee verordnet:

Der Kurbezirk „Altaussee“ in der Gemeinde Altaussee umfaßt den Bereich der Katastralgemeinde Altaussee zur Gänze.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.