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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 25. März 2025 aufgrund der §§ 44 Abs. 4 bis 6 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025, verordnet:

Begleitpersonenentgelt

Das von einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach vorliegt – pro Belegstag zu leistende Entgelt (Begleitpersonenentgelt) wird wie folgt festgesetzt:

1. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr: € 14,43

2. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 11. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: € 21,70

3. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: € 43,40

4. Begleitperson zu Sonderklassepatienten € 43,40

5. Begleitperson im Familienapartment € 166,10

Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 71/2023, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.