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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 63/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2024 mit 22,11 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2024 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.