Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2023 mit 22,11 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2023 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 68/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
