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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 98/2025

Änderung

LGBl. Nr. 46/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 97/2025, wird verordnet:

Ausgangsbetrag

Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 wird mit 1.229,89 Euro festgesetzt. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze und sonstigen Beträge sind aus der Anlage ersichtlich.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.