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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 365/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f, 634 Abs. 12 und 636 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.

. Die in angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach ), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 365/2008 · Stammfassungkundgemacht am 14.10.2008

Fassungen ab: 15.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009

BGBl. II Nr. 365/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.