. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 365/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f, 634 Abs. 12 und 636 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 365/2008 · Stammfassungkundgemacht am 14.10.2008
Fassungen ab: 15.10.2008
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009
BGBl. II Nr. 365/2008 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
