. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 434/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f und 617 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 434/2006 · Stammfassungkundgemacht am 17.11.2006
Fassungen ab: 18.11.2006
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007
BGBl. II Nr. 434/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
