Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 wird mit 1,0774 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 1.053,64 Euro.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 3/2023
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird verordnet:
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 wird mit 1,0774 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 1.053,64 Euro.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Anlage
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.