Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird mit 1,030 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin Euro 977,94.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 197/2021
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird mit 1,030 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin Euro 977,94.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Anlage
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.