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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 141/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anlage

Mindestsätze und sonstige Beträge, die sich aus dem für das Jahr 2021 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ergeben

Beachte: Anlage in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, LGBl. Nr. 150/2020

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.