Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 141/2020
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anlage
Mindestsätze und sonstige Beträge, die sich aus dem für das Jahr 2021 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ergeben
Beachte: Anlage in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, LGBl. Nr. 150/2020
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.