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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 137/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird verordnet:

Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 wird mit 1,022 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 863,04 Euro.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Anlage

Mindestsätze und sonstige Beträge ab 1. Jänner 2018, die sich aus dem für das Jahr 2018 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergeben:

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.