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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 392/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 392/2015 · Stammfassungkundgemacht am 27.11.2015

Fassungen ab: 28.11.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016

BGBl. II Nr. 392/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.