Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 267/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 267/2014 · Stammfassungkundgemacht am 29.10.2014

Fassungen ab: 30.10.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015

BGBl. II Nr. 267/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.