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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 406/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 406/2013 · Stammfassungkundgemacht am 03.12.2013

Fassungen ab: 04.12.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014

BGBl. II Nr. 406/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.