Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 406/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 406/2013 · Stammfassungkundgemacht am 03.12.2013
Fassungen ab: 04.12.2013
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014
BGBl. II Nr. 406/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
