Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 387/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 387/2012 · Stammfassungkundgemacht am 27.11.2012
Fassungen ab: 28.11.2012
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2013
BGBl. II Nr. 387/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
