Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 mit 1,012 festgesetzt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 mit 1,012 festgesetzt.