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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 385/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2010 mit 1,015 festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 385/2009 · Stammfassungkundgemacht am 30.11.2009

Fassungen ab: 01.12.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2010

BGBl. II Nr. 385/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.