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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 460/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f Abs. 1, 4 und 5, 299a sowie 607 Abs. 3a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.

. Die in angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 460/2004 · Stammfassungkundgemacht am 03.12.2004

Fassungen ab: 04.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005

BGBl. II Nr. 460/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.