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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 6850/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird verordnet:

Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1964, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.