Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. 6850/1-0
Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird verordnet:
Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1964, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.