Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.