Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

§ 1. Den Universitätslehrern (§ 154 Z 1 lit. a bis c BDG 1979, BGBl. Nr. 333, , und , BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000), den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die als Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten verwendet werden (), gebührt für die Leistung des ärztlichen Journaldienstes eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.