Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2017
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 92/2012
LGBl. Nr. 92/2017
Auf Grund des des Gesetzes über die Landesumlage, LGBl. Nr. 67/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008, wird verordnet:
Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2017
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) In der Fassung LGBl. Nr. 92/2017 tritt die Änderung des mit 01.01.2017 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2017
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.