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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 113/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 Abs. 8 des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002, LGBl. Nr. 90, wird verordnet:

Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.