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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 53/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Landtagswahlgesetzes, LGBl.Nr. 60/1988, wird verordnet:

Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate

Die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate wird auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung 2021 wie folgt festgesetzt:

Wahlbezirk Bludenz 6 Mandate

Wahlbezirk Bregenz 12 Mandate

Wahlbezirk Dornbirn 8 Mandate

Wahlbezirk Feldkirch 10 Mandate

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate, LGBl.Nr. 2/2014, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.