Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 284/2002

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:

. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß , BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:

1. die Studienberatung,

2. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a) Fachdidaktik und schulpraktische Studien,

b) Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und

c) Öffentlichkeitsarbeit.

. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2005 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 403/2005kundgemacht am 07.12.2005

Fassungen ab: 08.12.2005, 01.09.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 403/2005

Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgelegt werden

BGBl. II Nr. 403/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 284/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 284/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.